Bau-Turbo – Neue Möglichkeiten für den Wohnungsbau
Mit dem sogenannten Bau-Turbo (§ 246e BauGB) hat der Gesetzgeber befristet bis zum 31. Dezember 2030 neue Möglichkeiten geschaffen, Wohnraum schneller zu realisieren. Unter bestimmten Voraussetzungen können Bauvorhaben auch dann genehmigt werden, wenn sie von bestehenden planungsrechtlichen Vorgaben abweichen. Voraussetzung hierfür ist jedoch immer die ausdrückliche Zustimmung der jeweiligen Gemeinde.
Die Gemeinden Dohren, Herzlake und Lähden haben gemeinsame Leitlinien beschlossen. Diese sorgen für eine transparente, einheitliche und rechtssichere Anwendung des Bau-Turbos.
Wann kann der Bau-Turbo angewendet werden?
Der Bau-Turbo kommt insbesondere in Betracht, wenn
- zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird,
- bestehende Gebäude zu Wohnzwecken umgenutzt oder erweitert werden,
- vorhandene Infrastruktur genutzt werden kann und
- das Vorhaben städtebaulich sinnvoll ist.
Wann ist eine Zustimmung ausgeschlossen?
Eine Zustimmung erfolgt grundsätzlich nicht, wenn
- das Ortsbild erheblich beeinträchtigt wird,
- der Gebietscharakter verloren geht,
- Verkehr oder Parkraum übermäßig belastet werden oder
- nachbarliche Belange wesentlich beeinträchtigt werden.
Außenbereich
Im Außenbereich soll der Bau-Turbo nur in absoluten Ausnahmefällen angewendet werden. Landwirtschaft, Natur und Landschaft sollen weiterhin besonders geschützt werden.
Frühzeitig beraten lassen
Wer ein Bauvorhaben unter Nutzung des Bau-Turbos plant, sollte frühzeitig Kontakt mit der Samtgemeindeverwaltung aufnehmen. So kann bereits vor der Antragstellung geprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Unterlagen erforderlich sind. Gegebenenfalls ist vor Einreichung des Bauantrags ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen.
Leitlinien als Download
Die vollständigen Leitlinien und Zuständigkeitsregelungen zum Bau-Turbo in den Gemeinden Dohren, Herzlake und Lähden können Sie hier herunterladen: Leitlinien & Zuständigkeitsregelung zum Bauturbo