Hundesteuer

An - und Abmeldepflicht von Hunden in der Samtgemeinde Herzlake

Die Samtgemeinde Herzlake weist darauf hin, dass alle Hunde, auch Jagd- und Wachhunde, zur Hundesteuer angemeldet werden müssen.

Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des zweiten Monats nach der Geburt als angeschafft (s. auch Rechtsgrundlagen/Hundesteuersatzung!)

Wer den Hund bisher gehalten hat, hat ihn innerhalb von einer Woche, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft, nachdem der Hund abhanden gekommen oder gestorben ist oder nachdem die Halterin/der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Hundehalter oder Hundeführer dafür zu sorgen haben, dass der Hund Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder behindert und dass der Hund nicht ohne Aufsicht umherläuft.

Auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Schulhöfen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

Hundesteuermarken

Nach der Anmeldung werden zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes Hundesteuermarken ausgegeben. Diese Marken sind bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben.
Hunde müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen. Hunde, die außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige Hundesteuermarke unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte eingefangen werden.

Beim Verlust der Steuermarke wird eine neue Marke ausgegeben. Die Kosten für die neue Steuermarke betragen 2,50 € und gehen zu Lasten des Hundehalters.

Höhe der Hundesteuer

Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen.

Die Höhe der Hundesteuer entnehmen Sie bitte den jeweiligen Hundesteuersatzungen.

Kampfhunde

Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charakter-eigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht.
Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere:

  • Pitt-Bull-Terrier
  • Bullterrier
  • Mastino/Neapolitano
  • Fila Brasil
  • Dogue-Bordeaux
  • Mastino Espanol
  • American Staffordshire-Terrier
  • Dog Argentino
  • Römischer Kampfhund
  • Chinesischer Kampfhund
  • sowie Kreuzungen mit Hunden dieser Rassen oder dieser Typen.

Wofür zahle ich Hundesteuer?

Die Hundesteuer gehört zu den örtlichen Aufwandssteuern, die den Gemeinden zufließen. Mit ihr werden auch ordnungspolitische Ziele verfolgt. So soll die Hundesteuer dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen und berechtigt nicht dazu, die Hinterlassenschaften seines Tieres auf öffentlichen Flächen zurückzulassen.

Hundesteuerbefreiung (s. auch Rechtsgrundlagen/Hundesteuersatzung)

Die Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

- Diensthunden staatlicher udn kommunaler Dienststellen und Einrichtungen,  deren Unterhaltungs-
  kosten  überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden
- Gebrauchshunden von im Forstdienst angestellten Personen, von für die Jagdaufsicht bestätigten Personen und
  Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl
- Sanitäts- und Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden
- Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden
- Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind
- Blindenführhunden
- Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Steuer-
  befreiung kann von der Vorlage eines amtstierärztlichen Attestes abhängig gemacht werden
- Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl
- Hunden für die Dauer von zwölf Monaten, wenn die Halterin/der Halter den Hund von einer Tierschutzein-
  richtung erhalten hat, sofern es sich nicht um Kampfhunde handelt.

Desweiteren kann auf Antrag eine Steuerermäßigung unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen gewährt werden:

  • für das Halten von einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 500 m Wegstrecke entfernt liegen, sofern es sich nicht um einen Kampfhund handelt,
  • für Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwachleuten bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden
  • für abgerichtete Hunde, die von Artisten oder von berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden
  • für Hunde, die als Melde-,Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine anerkannte Leistungsprüfung abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
  • für Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.


Zu beachtende Rechtsgrundlagen:     

Hundesteuersatzung Dohren

Hundesteuersatzung Herzlake

Hundesteuersatzung Lähden

Merkblatt über die Neuregelungen im Niedersächsischen Hundegesetz

Straßenverkehrsordnung

Bundes-/Landesjagdgesetz



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Rathaus Herzlake
Neuer Markt 4
49770 Herzlake