Gewerbesteuer

Steuergegenstand ist jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.

Beschreibung:

Die Gemeinden Dohren, Herzlake und Lähden sind nach dem Gewerbesteuergesetz berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben.

Jeder stehende Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer, soweit er innerhalb der o. g. Gemeinden betrieben wird und nicht von der Gewerbesteuer befreit ist. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes zu verstehen.

Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerben und bei Personengesellschaften zu dem Zeitpunkt, an dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebes erforderlich sind und endet mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Eintragung in das Handelsregister und endet mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt.

Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer bzw. die Gesellschaft.

Seitens des zuständigen Finanzamtes wird im Steuermessbetragsverfahren der Gewerbesteuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital (bis einschließlich 1997) festgesetzt. Der Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungen wird nach dem voraussichtlichen Gewerbeertrag bemessen. Der Gewerbesteuermessbetrag und der Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungen werden den Gemeinden vom Finanzamt durch Bescheid mitgeteilt. Unter Anwendung des Hebesatzes auf den Messbetrag wird von den Gemeinden die Gewerbesteuer festgesetzt.

Der Hebesatz ist ein Hundertsatz, der durch Beschluß der Gemeinderäte festgesetzt wird. Die Festsetzung erfolgt durch die jährliche Haushaltssatzung.

Die für den jeweiligen Erhebungszeitraum errechnete Gewerbesteuer wird von den Gemeinden gegenüber dem Steuerpflichtigen durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt und bekanntgegeben. Die für den jeweiligen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.

Gewerbesteuervorauszahlungen sind grundsätzlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.

Rechtliche Grundlagen:

Gewerbesteuergesetz (GewStG), Abgabenordnung (AO), Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG).

Die Hebesätze betragen zur Zeit:

Gemeinde

Gewerbesteuer

Dohren

350 v.H.

Herzlake

350 v.H.

Lähden

350 v.H.



Ansprechpartner:

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zuständiges Amt:

Rathaus Herzlake
Neuer Markt 4
49770 Herzlake