Kirchenaustritt

Kirchenaustritt

Wenn Sie aus einer Religionsgemeinschaft austreten möchten, geben Sie die Erklärung gegenüber dem Standesbeamten oder einem Notar in Form einer öffentlichen Urkunde ab. Sie können die Erklärung nur persönlich abgeben.

Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Austrittserklärung ohne die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeben. Für eine Person unter 14 Jahren kann der gesetzliche Vertreter den Austritt erklären. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist auch dessen vorherige Einwilligung zum Austritt aus der Religionsgemeinschaft erforderlich. Ist der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger, bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftgerichtes.

Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte, in dem der Erklärende seinen Wohnsitz hat.


 Benötigte Unterlagen:   

 - Personalausweis/Reisepass
 
 - sofern Sie verheiratet oder verheiratet gewesen sind,
   Stammbuch bzw. Eheurkunde


Ansprechpartner:

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Bearbeitungsgebühren:

Aufnahme einer Austrittserklärung: 30,00 einschließlich der erstmaligen Bescheinigung


zuständiges Amt: