Kindertagesstättenbeitrag

Kindertagesstättenbeitrag

Bei nachfolgenden Ausführungen handelt es sich um allgemeine Informationen der Samtgemeinde Herzlake zu dem Thema „Kita-Beiträge“. 

Wichtige Informationen zum Kindertagesstättenbeitrag

Die Trägerschaft der Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Herzlake liegt bei den jeweiligen Kirchengemeinden sowie dem Vitus-Werk. Die Samtgemeinde selbst ist nicht Träger der Einrichtungen, legt jedoch die Beitragshöhe für die Betreuung fest. 

Für Fragen rund um Beiträge, Anmeldungen oder weitere organisatorische Themen stehen Ihnen die jeweiligen Träger – also die zuständige Kirchengemeinde oder das Vitus-Werk – gerne als direkte Ansprechpartner zur Verfügung.

  • 1. Gesetzliche Grundlagen 

    Nach § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) können von Eltern Teilnahmebeiträge für die Betreuung und Förderung ihres Kindes in einer Kindertagesstätte erhoben werden. Näheres zu den Elternbeiträgen ist in § 20 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) des Landes Niedersachsen geregelt. Die Höhe der Beiträge setzen die Kommunen (Gemeinde Lähden, Dohren, Herzlake) fest.

  • 2. Kita-Beitrag

    Für den Besuch einer Kindertagesstätte (Krippe und Kindergarten) wird ein nach Einkünften und Familiengröße gestaffelter Kita-Beitrag erhoben. Die Beitragshöhe ist der beiliegenden Tabelle (siehe unten) zu entnehmen.

    Für die Berechnung des Kita-Beitrags wird das Kita-Jahr (01.08. bis 31.07. des Jahres) zugrunde gelegt. Der Jahresbeitrag ist monatlich anteilig in zwölf gleichen Beiträgen zu entrichten. Dabei wurde berücksichtigt, dass Ihr Kind an einigen Tagen nicht in der Kindertagesstätte betreut wird, wie z.B. an Feiertagen oder im Urlaub/in den Ferien. 

  • 3. Welche Kinder sind vom Kita-Beitrag befreit? 

    Gemäß § 21 Satz 1 KiTaG haben Kinder ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf, eine Kindertagesstätte beitragsfrei zu besuchen.

    Die Beitragsfreiheit umfasst auch

    • Kinder, die das sechste Lebensjahr zwischen dem 01. Juli und dem 30. September  vollenden, und deren Schulbesuch durch schriftliche Erklärung der Erziehungs berechtigten um ein Jahr hinausgeschoben wurde (§ 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG) 

    sowie 

    • Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt wurden und bis zur Einschulung eine  Kindertagesstätte besuchen (§ 64 Abs. 2 NSchG).
  • 4. Welche Betreuungszeiten werden übernommen? 

    Der Anspruch auf einen beitragsfreien Platz in einer Kindertagesstätte umfasst die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Platz im Kindergarten nach § 12 KiTaG erforderliche Mindestbetreuungszeit (20 Wochenstunden), höchstens jedoch eine Betreuungszeit einschließlich der Inanspruchnahme von Früh- und Spätdiensten (Sonderöffnungszeiten) von acht Stunden täglich.

    Nach § 21 Satz 2/1 KiTaG können für Betreuungszeiten, die über den Umfang von acht Stunden täglich hinausgehen, sowie auf die Kosten der Verpflegung des Kindes (Kakaogeld, Mittagsverpflegung etc.) Gebühren oder Entgelte erhoben werden.

  • 5. Welches Einkommen wird zugrunde gelegt? 

    Folgendes Einkommen wird bei der Berechnung der Kita-Beiträge berücksichtigt: 

    • das Haushaltseinkommen, wenn das Kind mit seinen Eltern zusammenlebt. Dies gilt  auch, wenn die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind, 
    • das Haushaltseinkommen, wenn das Kind nur mit einem Elternteil zusammenlebt, 
    • das Haushaltseinkommen, wenn das Kind nur mit einem Elternteil und einem anderen  Lebenspartner als den Vater/die Mutter des Kindes zusammenlebt.   
  • 6. Wie ist das Einkommen nachzuweisen und wie wird es errechnet? 

    Zu Ihren Gunsten und aus Verwaltungsvereinfachungsgründen ist es bei der Berechnung der Kita-Beiträge zulässig, auf den Einkommensteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres zurückzugreifen. Die Höhe der Kita-Beiträge richtet sich hierbei nach der Summe der positiven Einkünfte (kein Verlustausgleich). Dabei werden folgende Angaben benötigt: 

    • Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit
    • Einkünfte aus Kapitalvermögen
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 
    • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 
    • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb 
    • sonstige Einkünfte

    Von diesem Grundsatz ist jedoch abzuweichen, wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt oder sich die Einkommens- und Familienverhältnisse im letzten Kalenderjahr wesentlich geändert haben (z.B. Arbeitsaufnahme nach vorangegangener Arbeitslosigkeit, Verlust des Arbeitsplatzes, Geburt eines Kindes und damit Arbeitsunterbrechung, etc.). Es werden dann die aktuellen Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt.

    Teilen Sie bitte der Gemeinde, in dessen Gebiet sich die Kindertagesstätte befindet, in jedem Fall mit, wenn sich die Höhe des Arbeitseinkommens im letzten Kalenderjahr wesentlich geändert hat (ca. 10 % Differenz).

    Der Kita-Beitrag kann bei einer Veränderung der Kinderzahl bzw. der wirtschaftlichen Verhältnisse im laufenden Kita-Jahr angepasst werden. 

    Werden Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse verweigert oder verzögert, wird der Höchstbeitrag festgesetzt.

  • 7. Wirken sich Geschwisterkinder auf den Kita-Beitrag aus? 

    a) Mehrkinder-Ermäßigung 

    Für das zweite und jedes weitere im Haushalt lebende kindergeldberechtigte Kind der Sorgeberechtigten ermäßigt sich der Kita-Beitrag um jeweils 5,00 Euro. Auf Beiträge für Sonderöffnungszeiten wird keine Mehrkinder-Ermäßigung gewährt. 

    b) Geschwisterrabatt 

    Sofern mehrere beitragspflichtige Kinder einer Familie gleichzeitig einen Platz in Anspruch nehmen, reduziert sich der jeweilige Elternbeitrag für das zweite und jedes weitere Kind um 50 Prozent.

    Kinder, die von der Zahlung eines Kita-Beitrags befreit sind (siehe Ziffer 3.) sowie Kinder, für die ausschließlich ein Beitrag für Sonderöffnungszeiten zu zahlen ist, werden bei der Berechnung des Geschwisterrabatts nicht berücksichtigt.

  • 8. Wer errechnet den Kita-Beitrag? 

    Die Berechnung und Festsetzung des Kita-Beitrags erfolgt durch den jeweiligen Träger der Einrichtung, die Ihr Kind besucht. Hier sind die entsprechenden Unterlagen abzugeben. Wenn Sie Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder SGB XII (Sozialhilfe) sind, geben Sie dieses bitte an.

  • 9. Wann wird der Kita-Beitrag fällig?

    Nach der Aufnahme Ihres Kindes in eine Kindertagesstätte wird ein Jahresbeitrag fällig, der monatlich anteilig in 12 gleichen Beträgen von August bis einschließlich Juli des darauffolgenden Jahres, auch während der Ferien/Schließungstage, zu zahlen ist. Für Kinder, die im laufenden Kita-Jahr aufgenommen werden, ist entsprechend ein anteiliger Kita-Beitrag zu leisten.

    Zu Beginn eines Kita-Jahres müssen viele Beiträge berechnet werden. Dies ist manchmal nicht in allen Fällen sofort möglich. Wenn Ihr Kind zum ersten Mal in eine Kindertagesstätte aufgenommen wird, erhalten Sie eine Mitteilung über die Beitragshöhe, sofern Sie berechnungsfähige Unterlagen vorgelegt haben. Nach Erhalt eines Beitragsbescheides verändern Sie Ihre Beitragszahlungen bitte erst, wenn Sie eine neue Mitteilung über die Beitragshöhe erhalten haben. 

    Beachten Sie bitte, dass für das laufende Kindergartenjahr nur eine Rechnungsmitteilung mit den jeweils monatlich zu zahlenden Beiträgen verschickt wird.

  • 10. Welche Unterlagen sind abzugeben? 

    Einkommensteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres; falls nicht vorhanden, eine Bescheinigung des vorletzten Kalenderjahres; falls nicht vorhanden, eine Bescheinigung über das Bruttoeinkommen; Bescheide über aktuelle Sozialleistungen.


Kita-Elternbeiträge ab dem 01. August 2024


Elternbeiträge ab 2024/2025Stunden KernbetreuungSonderöffnungszeiten je halbe Stunde
EinkommenBeitragsstufe5 Std.6 Std.ganztagsU3
(unter und über
8 Std. pro Tag)
Ü3
(über 8 Std. pro Tag)
bis 25.000€I88,00€105,00€ 140,00€ 

8,50 €

20,00€
bis 37.500€II105,00€ 126,00€ 168,00€ 10,50€
bis 50.000€III134,00€161,00€214,00€13,50€
bis 62.500€IV171,00€206,00€274,00€17,00€
bis 75.000€V209,00€ 251,00€334,00€21,00€
über 75.000€VI246,00€296,00€394,00€25,00€

Hinweis: Die aufgeführten Beträge sind monatliche Elternbeiträge.