Gestaltung von Gärten – Verbot von Schottergärten

Veröffentlicht am: 13.02.2023

Die Samtgemeinde Herzlake informiert:

Gestaltung von Gärten – Verbot von Schottergärten auf nicht überbaubaren Flächen von Baugrundstücken gem. § 9 Abs. 2 NBauO

In vielen Baugebieten nimmt die Gestaltung der Gärten mit Stein- und Schotterbeeten zu. Ein Teil eines Baugrundstückes darf in Baugebieten bebaut und gepflastert werden, der andere Teil des Baugrundstückes muss gemäß § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Grünfläche sein.

Auf den Flächen muss die Vegetation überwiegen, so dass Steinflächen aus Gründen der Gestaltung oder leichteren Pflege nur in geringem Maße zulässig sind.

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 17. Januar 2023 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. Januar 2022 (Az.: 4 A 1791/21) abgelehnt, mit dem dieses die Klage gegen eine auf die Beseitigung von Kies aus zwei Beeten gerichtete bauaufsichtliche Verfügung der Stadt Diepholz abgewiesen hat (Az.: 1 LA 20/22). Damit hat sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erstmals mit der bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit von Schottergärten befasst.

In den neuen Bebauungsplänen wird auf das Verbot von Stein- und Schotterbeeten hingewiesen. Grünflächen können mit Rasen oder Gras, Gehölzen, anderen Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein.

Wer seinen Garten anlegen oder neugestalten will, kann in der Broschüre „Insektenvielfalt in Niedersachsen – und was wir dafür tun können“ Anregungen finden. Die Broschüre kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:

https://www.nlwkn.niedersachsen.de/insektenvielfalt/insektenvielfalt-in-niedersachsen--und-was-wir-dafuer-tun-koennen-177015.html